Die öffentliche Bestellung und Vereidigung


Die Bezeichnung „Sach­verständiger“ ist in Deut­schland rechtlich nicht geschützt. Es gibt Gutachter die nicht aus­reichend qualifiziert sind und beizeichnen sich als Sach­verständige und betätigen sich auf dem Markt. Nicht alle nicht bestellten Sach­verständige sind schlecht qualifiziert, es ist für den Betroffenen aber schwer dies fest­zustellen.

Daher sieht die deutsche Gesetz­gebung die öffentliche Bestellung vor. Sie dient den Sach­ver­ständigen als Nach­weis, dass sie auf einem bestimmten Fach­gebiet besonders qualifiziert sind und als Ab­grenzung zu weniger qualifizierten Gutachtern. Für ihre Leistung als Sach­verständige sind sie immer persönlich ver­antwortlich und haftbar.



Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen


  •  unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung

  •  Schweigepflicht

  •  Fortbildungspflicht



Qualifi­kationen


Es werden nur Fachleute mit überdurchschnittlicher Qualifikationen öffentlich bestellt und vereidigt.

Vorher müssen sie ein auf­wändiges Prüf­verfahren über sich ergehen lassen und stehen auch dan­­ach unter ständiger Kontrolle, der vom Staat beauftragten Kammern (Industrie- und Handelskammer oder Hand­werks­kammer etc.).
Wenn dann auch noch das persönliche Profil eine „reine Weste“ auf­weist, steht der öffent­lichen Bestellung und Ver­eidigung nicht mehr im Weg. Danach darf der Gut­achter das begehrte Qualitätssiegel (Rundstempel) führen.





Aufgaben und Aufträge

Er kann immer dann helfen, wenn

  •  eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt
  •  wird ein Schaden begutachtet oder eine Sache bewertet werden muss
  • der tatsächliche Zustand/ Wert eines Gegenstands zu Beweiszwecken festgestellt werden soll




Gründe für Sie einen öffen­tlich bestellten und ver­eidigten Sach­verständigen zu beauftragen

Vertrauen und Sicherheit

Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sach­verständige beauftragt, erhält die Sicher­heit für unter­nehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen.

Rechtsfragen darf der öffentlich bestellte und vereidigte Sach­ver­ständige allerdings nicht beantworten!



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