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AGB
AGB
- Sachverständigenbüro Hildebrand
( Stand 2005 )
§ 1 Geltung
1.
Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber
bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon
abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden
nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich
und schriftlich anerkennt.
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§
2 Auftrag
1.
Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische
oder durch Angestellte getroffenen Vereinbarungen, Zusicherungen
oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Sachverständigen.
2. Gegenstand
des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit
wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen,
Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese
Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher
Tätigkeit ausgeübt werden.
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§
3 Durchführung des Auftrages
1.
Das Gutachten ist nach den Richtlinien "Mindestanforderungen
an ein Gutachten" der zuständigen Verbände
oder Zertifizierungsstelle zu erstellen.
2. Der
Sachverständige hat den Gutachterauftrag unter Berücksichtigung
seiner Berufs- und Vertragspflicht sorgfältig und zügig
zu erbringen.
3. Die
tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung sind
gewissenhaft zu ermitteln ; das Ergebnis seiner fachlichen
Beurteilung hat der Sachverständige nachvollziehbar darzulegen
und für den Auftraggeber verständlich, wie für
den Fachmann nachprüfbar, zu formulieren.
4. Der
Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit
persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig
ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten
bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung
des Gutachtens der Hilfe sachkundiger Mitarbeiter bedienen.
5. Ist
zur sachgemäßen Erledigung des Gutachterauftrages
die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Gebiete
oder von Sonderfachleuten erforderlich, hat der Sachverständige
dazu die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen und die
Zusatzkosten mit ihm abzustimmen.
6. Im
übrigen ist der Sachverständige berechtigt, auf
Kosten des Auftraggebers die zur Erledigung des Auftrages
erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen und
die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen,
Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierbei
einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Falls
erforderlich ist vom Auftraggeber hierfür eine gesonderte
Vollmacht auszustellen. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch
Kosten entstehen, die erkennbar nicht mehr in einem angemessenen
Verhältnis zum Zweck und Wert des Gutachtens stehen,
hat der Sachverständige die vorherige Zustimmung des
Auftraggebers einzuholen.
7. Der
Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden das
digitale Aufzeichnungsgerät zur Schadendokumentation
verwendet werden können.
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§
4 Fristen zur Erstattung des Gutachtens
1. Das Gutachten ist bis zu dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt
schriftlich zu erstatten. Ist im Auftrag keine Bearbeitungsdauer
festgelegt, so ist das Gutachten innerhalb von 14 Tage zu
erbringen.
2. Die
Frist beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der
Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens
Unterlagen und Auskünfte des Auftraggebers, beginnt
der Lauf der Frist erst nach Eingang der für die Bearbeitung
erforderlichen Unterlagen bzw. Auskünfte.
3. Ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt
der Lauf der Frist erst nach Zahlungseingang.
4. Der
Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung
zu vertreten hat ( § 276 BGB ).
5. Fälle
höherer Gewalt, sowie Krankheit, Streik und Aussperrung,
hat der Sachverständige nicht zu vertreten. Die Ablieferungsfrist
verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann
hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird
durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die
Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird
er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle
steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
6. Treten
Verzögerungen bei der Erstattung des Gutachtens ein,
ist der Sachverständige verpflichtet, den Auftraggeber
über Umstände und Dauer zu unterrichten, soweit
dies möglich und zumutbar ist. Bei erheblicher Verzögerung
kann der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten, wenn ihm ein weiteren Zuwarten nicht mehr
zumutbar ist bzw. der Zweck der Begutachtung die fristgerechte
Auftragserledigung erfordert.
7. Der
Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur
verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
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§
5 Pflichten des Auftraggebers
1.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem
Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrages erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung
gestellt werden.
2. Der
Auftraggeber hat dem Sachverständigen bei Bedarf den
Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.
3. Der
Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen
( ggf. in gesondertem Schriftstück zu bevollmächtigen), bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die
zur Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen
oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
4. Der
Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung
von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des Gutachtens
von Bedeutung sein können.
5. Der
Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen
erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine
fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das
Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl
erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige
zurückzuweisen, er darf sie nicht beachten.
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§
6 Pflichten des Sachverständigen
1.
Der Sachverständige hat seine gutachterliche Leistung
unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei
und persönlich zu erbringen.
2. Der
Sachverständige hat seine Leistung grundsätzlich
in eigener Person auszuführen. Er darf sich nur vertreten
lassen, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist und
die persönliche Verantwortung für das gutachterliche
Ergebnis dadurch nicht eingeschränkt wird. Die Regelung
in § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
3. Der
Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages
sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit
des Inhaltes und des Ergebnisses seines Gutachtens. Insbesondere
steht der Sachverständige dafür ein, dass seine
tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen
und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen
dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenstand, Technik
und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen
mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen
vorgenommen werden.
4. Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen
zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen
Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der Sachverständige
nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche
Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter
Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.
5. Auf
Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber
jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über
die entstandenen oder noch zu erwartenden Aufwendungen und
über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
6. Der
Sachverständige unterliegt einer Schweigepflicht, die
alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Demzufolge ist
es ihm untersagt, das Gutachten selbst, Unterlagen und Informationen, die ihm im Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrages
bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu
offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil zu
nutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des
Auftrages hinaus. Der Sachverständige trägt dafür
Sorge, dass alle in seinem Betrieb mitarbeitenden Personen
der Verschwiegenheit mit den aus ihr folgenden Pflichten unterworfen
werden. Der Sachverständige ist zur Vorlage des erstatteten
Gutachtens gegenüber der zuständigen IHK, HWK oder
einer sonstigen Bestellungskörperschaft im Rahmen seiner
Berufspflicht befugt.
7. Der
Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner
Schweigepflicht entbunden werden.
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§
7 Vergütung und Zahlung
1.
Der Sachverständige hat einen Anspruch auf angemessene
Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich
nach der ausdrücklichen Vereinbarung im Werkvertrag und
dem Preisblatt.
2. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in der Vergütung
eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe zum Tag
der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
3. Der
Sachverständige ist berechtigt, bei Vertragsabschluß
oder während der Auftragsbearbeitung Abschlagszahlungen
zu verlangen. Das Gesamtvolumen der Abschlagszahlungen darf
80% des Endhonorars nicht übersteigen.
4. Die
vereinbarte Vergütung wird zwei Wochen nach Ablieferung
des Gutachtens und Eingang der Rechnung beim Auftraggeber
fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens
unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung
durch Nachnahme ist zulässig.
5. Zahlungsweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und
nur zahlungshalber angenommen.
6. Kommt
der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so
kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung
weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in
Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu entrichten. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung
mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine
geringere Belastung nachweist.
7. Nichteinhaltung
von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit
aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In
diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt,
nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das
gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks,
Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs
des Auftraggebers.
8. Zur
Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber
nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder vom Sachverständigen anerkannt sind. Zur Ausübung
eine Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur
befugt, wenn sein Gegenanspruch auf gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
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§
8 Nutzungsrechte / Urheberschutz
1.
Der Auftraggeber darf das Gutachten mit allen Anlagen, Berechnungen
und sonstigen Einzelheiten nur zu dem Zweck verwenden, für
den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
2. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere
eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte, ist nur
zulässig, wenn der Sachverständige zuvor seine Einwilligung
gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung
oder eine auszugsweise Verwendung. Der Einwilligung des Auftraggebers
bedarf es nicht, wenn die Zustimmung zweifelsfrei unterstellt
werden kann.
3. Eine
Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen
der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen.
4. Der
Auftraggeber darf Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse zu
Zwecken der Werbung nur mir Einwilligung des Sachverständigen
verwenden.
5. Der
Sachverständige behält an den von ihm erbrachten
Leistungen, soweit sie urhebrrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
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§
9 Kündigung
1.
Der Auftraggeber kann den Vertrag gem. § 649 BGB jederzeit
kündigen, bleibt aber nach dieser Bestimmung vergütungspflichtig.
Im Rahmen der Abrechnung kann der Sachverständige die
durch die Kündigung ersparten Aufwendungen mit 60 v.H.
seines erwarteten Gesamthonorars pauschalieren. Er hat jedoch
darzulegen, dass ( etwa bei vollständiger Auslastung
mit Gutachteraufträgen ) eine Kompensation dieses Verlustes
durch anderweitigen Erwerb nicht möglich war.
2. Der
Sachverständige kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde
kündigen. Geschieht das, ist die Kündigung unter
Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erklären.
3. Wichtige
Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung
berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung
des Auftraggebers ; Versuch einer sachwidrigen Einwirkung
des Auftraggebers auf den Sachverständigen, um zu einem
Gefälligkeitsgutachten zu gelangen ; Nichtzahlung des
vereinbarten Vorschusses nach angemessener Anmahnung oder
wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt,
dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde
fehlt.
4. Auch
der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem
Grund zu kündigen. Ein solcher Grund liegt etwa im Widerruf
der öffentlichen Bestellung, Ausschluss aus einem Verband
oder in einem erheblichen Verstoß des Gutachters gegen
die Pflichten zur objektiven, unabhängigen, unparteiischen
und persönlichen Gutachtenerstattung. Ein wichtiger Grund
liegt auch dann vor, wenn der Anlass für die Erstattung
des Gutachtens nachträglich objektiv entfallen ist und
ein Interesse des Auftraggebers an der Erstattung des Gutachtens
nicht mehr besteht.
5. Wird
der Vertrag von einer Partei aus wichtigem Grunde gekündigt,
so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für
die bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu. Liegt der
Kündigung ein Ereignis zugrunde, das von einer oder anderen
Partei zu vertreten ist, so bleiben für beide Parteien
Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des BGB unberührt
( §280 f, BGB ).
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§
10 Gewährleistung und Sachmangel
1.
Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1 - 3 BGB
zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst nur
kostenlose Nachbesserung nach § 635 BGB verlangen. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen
mindern oder bei erheblichen Pflichtverletzungen des Sachverständigen
aus wichtigem Grunde kündigen.
2. Offensichtliche
Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen
gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gutachtens
nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann sich der
Auftraggeber auf Mängel, die der Sachverständige
nicht zu vertreten hat ( § 276 BGB ), nicht mehr berufen.
3. Ansprüche
des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach §
634 Nr. 1 - 3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt,
mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
in einem Jahr ab Abnahme des Gutachtens.
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§
11 Haftung und Haftungsausschluß
1.
Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen
richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend
nichts anderes vereinbart ist.
2. Haftet
der Sachverständige wegen eines schuldhaften Verstoßes
gegen die Sachverständigenpflichten oder aus sonstiger
schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, hat er die
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden
in vollem Umfang zu ersetzen.
3. Im
Übrigen wird die Haftung für Schäden aus fahrlässiger
Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das gilt nicht für
die Verletzung ausdrücklich versprochener oder zentraler
Vertragspflichten ( sog. Kardinalspflichten ) sowie für
die Verletzung von Leben, Körper, und Gesundheit. Die
Haftungsbeschränkung gilt auch dann nicht, wenn der Sachverständige
für den eingetretenen Schaden Versicherungsschutz in
Anspruch nehmen kann.
4. Soweit
die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen
ist, gilt dies auch für schuldhaftes Fehlverhalten bei
Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen
des Sachverständigen.
5. Die
Haftung gegenüber dem Sachverständigen wird bei
digitaler Datenübermittlung im Hinblick auf Manipulation
durch Dritte, Unvollständigkeit der Übertragung
sowie Fehlerhaftigkeit bei der Übertragung ausgeschlossen.
nach oben
§
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung des
Sachverständigen.
2. Soweit
die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen, richtet
sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und
im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach dem beruflichen Sitz
des Sachverständigen. Dies gilt auch, wenn über
die Wirksamkeit dieses Vertrages gestritten wird.
nach oben
§
13 Schlussbestimmungen
1.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für
die Aufhebung dieser Vereinbarung.
2. Sind
einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon
die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll dann die gesetzliche
Regelung gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger
Weise am nächsten kommt. Beide Vertragspartner
verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch
solche zweckentsprechende Bestimmungen zu ersetzen.
nach oben
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